Finanzierung der K22.
Auch hinsichtlich der Finanzierung der K22 hat es in der letzten Zeit Erleichterungen gegeben.
Der Kreis muss keine Kosten mehr für das Tunnelbauwerk der K22 tragen!
Der Bundestag hat am 31.01.2020 zwei Gesetzen zur Planungsbeschleunigung zugestimmt. Im „Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich“ sind u. a. Regelungen zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) enthalten, die die Kommunen bei Änderungen von Maßnahmen an Bahnübergängen (§ 13 EKrG) finanziell entlasten sollen. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung am 14.02.2020 zugestimmt, die dann am 3.3.2020 Inkraft getreten ist.
Das EKrG gilt für Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und Straßen. Im Falle der Änderung und Beseitigung von Bahnübergängen trugen bislang der Straßenbaulastträger (also der Kreis), das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen (also die Bahn) als Beteiligte an der Kreuzung je ein Drittel der kreuzungsbedingten Kosten (§ 13 Abs. 1 EKrG). Bund oder Land trugen das weitere Drittel, unabhängig davon, ob sie Beteiligte sind.
Ein neuer Abs. 2 in § 13 EKrG lautet nun:
„Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als kommunale Straßen."
Im Fall der K22 ist damit der Kreis Pinneberg von den Kosten für das Kreuzungsbauwerk mit der Bahn, das den zweifellos höchsten Kostenanteil an der Gesamtmaßnahme hat, freigestellt!
Mit der neuen Regelung wird nach Auffassung der Bundesregierung ein Impuls gesetzt, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen: „Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungs-Technik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge".
Mit der neuen Regelung wird nach Auffassung der Bundesregierung ein Impuls gesetzt, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen: „Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungs-Technik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge".