Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig vom 23. Februar 2023
Das schriftliche Urteil des OVG Schleswig liegt vor und ist rechtskräftig
Seit dem 19.7.2023 liegt das schriftliche Urteil des OVG Schleswig zur mündlichen Berufungsverhandlung am 23.2.2023 zur K22 vor. Das vollständige Urteil findet man hier auf den Informationsseiten des Kreises Pinneberg:
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die schon nach der mündlichen Verhandlung bekannt gemachten hauptsächlichen Punkte bestätigt wurden. Im Wesentlichen kann das Urteil wie folgt zusammengefasst werden:
• Das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 15. 6.2021 wurde abgeändert.
• Der Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 19.9.2018 ist nicht mehr „nichtig“ sondern derzeit nur „nicht vollziehbar“.
• Die zwei festgestellten methodischen Mängel hinsichtlich des Verkehrsgutachtens und der Inanspruchnahme eines für den Bau der K22 nicht benötigten Grundstücksteiles können im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens geheilt werden.
• Die 13 anderen von den Klägern gerügten Mängel wurden vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass den Klägern in einer Vielzahl von Punkten die Rügebefugnis fehlt, weil sie in ihren Rechten nicht betroffen sind.
• Diese Punkte sind damit abschließend behandelt und können nicht mehr erneut vorgebracht werden. Auch weitere Punkte können nicht mehr beklagt werden. Damit haben der gesamte Planfeststellungsbeschluss sowie die gesamten aus insgesamt 11 Ordnern bestehenden Planfeststellungsunterlagen mit Ausnahme des Verkehrsgutachtens und der Inanspruchnahme der einen nicht für die Maßnahme benötigten Grundstücksfläche Bestand!
• Die Revision wurde nicht zugelassen. Allerdings konnten die Kläger binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Diese Frist ist am 21.8.2023 abgelaufen. Eine solche Beschwerde ist innerhalb der gesetzten Frist nicht beim Gericht eingegangen, so dass das Urteil nun rechtskräftig ist.
• Da beide Parteien nur teilweise Erfolg gehabt haben, werden die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen, vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, im Prinzip hälftig geteilt, wobei jede Partei jeweils die Hälfte der Kosten der anderen Partei tragen muss. Ebenso werden die Gerichtskosten hälftig geteilt. Da nach der Gebührenordnung abgerechnet wird und die Staranwälte der Kläger sicherlich bei den Klägern nicht nach der Gebührenordnung abrechnen, dürften bei den Klägern für ihre Anwälte und die Verkehrsgutachter nicht unerhebliche Summen an Prozesskosten verbleiben.
• Man fragt sich, was die beiden nicht in Tornesch wohnhaften Kläger und ihr besonderer Mitstreiter - und wohl auch die treibende Kraft - Herrn Michael Krüger dazu veranlasst, erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden, um weiterhin die verkehrliche Entlastung des Ortskerns von Tornesch zu verzögern, und die Tornescher Bürger weiterhin mit dem Verkehrschaos in unserem Zentrum zu belasten. Sie waren ja wohl trotz vieler gegenteiliger Unterschriftensammlungen mal der Meinung, sie wären die Retter von Tornesch. Die Facebook-Umfrage mit einer Zustimmung für die K22 von über 95% müsste Sie eines Besseren belehrt haben. Das Oberverwaltungsgericht hatte in dem Urteil festgestellt, dass seitens der Kläger für fast alle der beklagten und gerügten Punkte gar keine Rügeberechtigung besteht! Hier maßt man sich an, mit Dingen die Entwicklung unseres Ortes zu blockieren, die seitens unseres Rechtssystems nicht gedeckt sind. Das schriftliche Urteil hat gezeigt, dass auch das Gericht die K22 als sinnvoll ansieht, die festgestellten Mängel leicht zu beheben sind und der Realisierung der Maßnahme nicht im Wege stehen werden. Insofern ist alles, was die Kläger vorbringen, nur eine Verzögerung der Maßnahme. Verhindern werden sie sie nicht.
Weitere wichtige Aussagen des Gerichtes werden hier auszugsweise wiedergegeben (Originalzitate werden in Kursiv dargestellt):
• Der Senat des Oberverwaltungsgerichtes hat auf Seite 33 des Urteils festgestellt, dass „das Vorhaben auch nach Auffassung des Senats vernünftigerweise geboten“ ist!
• Außerdem ist „das Verwaltungsgericht … zutreffend von einer ausreichenden Planrechtfertigung ausgegangen, unabhängig von den Mängeln der zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchung und der eigentlich beabsichtigten Entlastung der K 20“. (Seite 33)
• „Anhaltspunkte für eine unzureichende oder sonst fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen nicht." (Seite 42)
• „Den Klägern fehlt im Hinblick auf Verstöße gegen materielles zwingendes Recht zum Teil die Rügebefugnis, im Übrigen liegen solche Verstöße aber auch nicht vor." (Seite 44)
• Das Verwaltungsgericht hatte seinerzeit festgestellt: „Es handele sich bei der geplanten K 22 nach ihrer Verkehrsbedeutung um eine Kreisstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StrWG, die nach ihrer Planung dazu bestimmt sei, überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Kreises Pinneberg zu dienen. Die Straße eröffne hierzu die Möglichkeit einer sinnvollen Routenwahl für den Verkehr durch mehrere Gemeinden innerhalb des Kreises Pinneberg. Sie verfolge damit unter anderem das Planungsziel, dem erhöhten Verkehrsaufkommen der K 20 in der Stadt Tornesch entgegenzuwirken, indem sie eine wesentlich sicherere, leistungsstärkere und zeitsparendere Alternativstrecke anbiete." (Seite 44)
• Und: „Zu den maßgeblichen Zielen der Planung der K 22, welche in dem Planfeststellungsbeschluss ausgeführt werden, gehöre die Verbesserung des Anschlusses der südlichen Teile der Städte Uetersen und Tornesch einschließlich der in dem Verlauf der Straße gelegenen Gewerbegebiete sowie der Anschluss der umliegenden Gemeinden. Hierzu solle unter anderem für die Verkehre von und nach Moorrege und Haselau eine Streckenoption angeboten werden, die eine verbesserte und zeitsparendere Anbindung dieser Bereiche an das überregionale Straßennetz unter Umgehung des Ortskerns von Tornesch darstelle….. Dieser zutreffenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht folgt der Senat." (Seite 45)
• „Im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen wasserrechtliche Regelungen sind die Kläger nicht rügebefugt und solche liegen auch nicht vor." (Seite 49)
• „Im Hinblick auf die Prüfung der Aspekte des FFH-Gebietsschutzes sind die Kläger nicht rügebefugt und die Prüfung ist auch nicht zu beanstanden." (Seite 53)
• „Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorgaben sind nicht festzustellen." (Seite 54)
• „Die im Grunderwerbsverzeichnis vorgesehene Grundstückinanspruchnahme des Klägers zu 2) (Flurstücke 105/1, 410/127 und 408/06) erweist sich als übermäßig und damit rechtswidrig. … Der Beklagte und der Beigeladene verweisen zu Recht darauf, dass dieser Fehler mit einer Planergänzung zu beheben ist. … Erforderlich ist eine nur geringfügige Modifikation, die die Gesamtkonzeption des Vorhabens nicht berührt." (Seite 56 – 57)
• Zur Verkehrsuntersuchung führt das Gericht aus: „Die klägerischen Einwände gegen die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2006, ergänzt 2015, greifen nach wie vor durch. Die Verkehrsuntersuchung erweist sich aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen als fehlerhaft (Urteilsabdruck S. 23 ff.). Die methodischen Mängel der Verkehrsuntersuchung werden vom Beklagten und dem Beigeladenen im Prinzip auch eingeräumt." (Seite 57) … „In diesem Verfahren ist eine Heilung des festgestellten Abwägungsmangels und weiterer Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren möglich. Zur Anwendbarkeit des insoweit erst während des Berufungsverfahrens geänderten § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG wurde bereits ausgeführt (B.1.). Die festgestellten Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Sie verhelfen daher nicht dem klägerischen erstinstanzlichen Hauptantrag, sondern nur dem Hilfsantrag zum Erfolg. Denn die Abwägungsmängel betreffen kein zwingendes Planungshindernis. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Abwägung i.S.d. § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) behoben werden können, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen." (Seite 59) … „Die Mängel der Verkehrsuntersuchung sind nicht derart schwerwiegend, dass durch sie die Abwägungsentscheidung für die Planung als Ganzes in Frage gestellt wird. Insbesondere erscheint das Vorhaben nach wie vor gerechtfertigt. Soweit die neue Verkehrsuntersuchung Mängel aufweisen mag, können diese noch behoben werden." (Seite 59) Damit sagt das Gericht aus, dass es sich bei den Mängeln im Verkehrsgutachten nur um geringe Mängel handelt, die die Planung selbst nicht in Frage stellen und die in dem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
• Und zur Variante der IG Südtangente mit ihrem nicht realisierbaren Vorschlag einer Südumgehung sagt das Gericht: „ Ebenso wurde die Variante der IG Südtangente (in das Verfahren 2014 eingebracht) betrachtet (PFB S. 102) und abgelehnt, da der Durchgangsverkehr durch Tornesch nicht verlagert werde, die Bahnübergänge nicht aufgehoben werden könnten, 80-85% der Trasse durch bislang unberührte Natur führen würde und höhere Kosten durch eine 3,8 km lange neue Trasse und auf 2,8 km der alten K 22 Trasse entstünden." (Seite 60) … „Hier ist die Variantenwahl nicht abwägungsfehlerhaft getroffen worden." (Seite 60) … „Danach ist die Auswahl der Ausbau- / Neubauvariante nicht zu beanstanden." (Seite 60) … „Eine die Belange der Kläger schonendere Variante drängt sich vor dem Hintergrund der öffentlichen Interessen nicht auf. Dies gilt insbesondere für den Teil, der in Esingen mit Inanspruchnahme von Flächen der Kläger neu errichtet werden muss." (Seite 60) … „Dies gilt auch, soweit auf einen Abwägungsfehler in Bezug auf die Variantenwahl durch die fehlerhafte Verkehrsuntersuchung und die damit verbundene Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt Tornesch abgestellt wird. Die Variantenwahl ist durch diesen Fehler nicht durchgreifend betroffen, da andere Belange die Vorzugswürdigkeit der gewählten Trasse maßgeblich bestimmen und die Entlastungswirkung nur ein - wenn auch gewichtiger - Gesichtspunkt war." (Seite 61). Zusammenfassend bedeutet dies, dass auch bei einer in dem neuen Verkehrsgutachten sich möglicherweise ergebenden geringeren Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt Tornesch die Maßnahme selbst nicht in Frage zu stellen ist, da die anderen Vorteile die die K22 bietet, durchgreifend sind und die Maßnahme rechtfertigen!!!
• „Sonstige abwägungsrelevante Fehler, insbesondere auch bei der naturschutzfachlichen Bewertung, sind nicht ersichtlich." (Seite 61)